NRW: Wann fällt die Maskenpflicht für Schulkinder?

Mit bundesweit sinkender Inzidenz freuen sich die Menschen derzeit allerorts über zahlreiche Lockerungen der Anti-Coronamaßnahmen. Auch Nordrhein-Westfalen schafft aufgrund des rückläufigen Infektionsgeschehens einige Erleichterungen in verschiedenen Bereichen. So wurden etwa die Kontaktmöglichkeiten erweitert, der Zugang zum Einzelhandel vereinfacht sowie die Nutzung von Jugendeinrichtungen, Musikschulen, Sporteinrichtungen, Restaurants, Kinos, Friseuren und anderen kosmetischen Geschäften ermöglicht. Viele dieser Angebote können bedingt sogar ohne Maske in Anspruch genommen werden. Mal mit, mal ohne negativen Testnachweis.

Auch im Bildungsbereich gibt es Öffnungsschritte. Die Kindertageseinrichtungen kehren ab der kommenden Woche sogar zu einem Regelbetrieb zurück, wobei die Testungen der Kinder freiwillig bleiben. Die Schulen sind am 31. Mai dieses Jahres wieder zum Präsenzunterricht übergegangen. Voraussetzung bleibt jedoch eine zweimal wöchentliche Testung der Schüler, Lehrer und aller anderen Beschäftigten an Schulen.

Schul- und Bildungsministerin Yvonne Gebauer dazu:

„Die Rückkehr zum Präsenzunterricht bei stabilen niedrigen Inzidenzwerten ist die richtige Entscheidung gewesen. Die Freude aller Beteiligten ist groß, dass es nun wieder losgeht. Wir nutzen die letzten Wochen vor den Sommerferien, um den Schülerinnen und Schülern ein wichtiges Stück Normalität zurückzugeben und die Kinder danken es uns mit einem Strahlen im Gesicht.“

Wann vor dem Hintergrund der regelmäßigen Testungen und im Vergleich zu anderen Lebensbereichen auch die Maskenpflicht an den Schulen fällt, „lässt sich… aktuell nicht sagen“, da „grundsätzlich keine Aussagen zu möglichen zukünftigen Regelungen getroffen werden können“, teilt etwa das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW mit. „Derzeit sind noch keine Änderungen geplant.“, hieß es aus dem Schulministerium.

Auf die Frage nach einer Nutzen-Risiko-Bewertung sowie der – im Gegensatz zu anderen Bereichen – sehr unterschiedlichen Beurteilung der Notwendigkeit einer Maskenpflicht, beruft sich das Schulministerium auf die mit kommunalen Spitzenverbänden erarbeiteten und mit dem nordrhein-westfälischen Gesundheitsministerium und der Unfallkasse NRW abgestimmten „Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den Infektionsschutz an Schulen im Zusammenhang mit Covid-19″, worin es zur Maskenpflicht heißt: „Die hier zur Maske getroffenen Regelungen sind angesichts des gegenwärtigen Infektionsgeschehens angemessene Maßnahmen zum Infektionsschutz. Sie sind vorerst und gemäß der hier zugrundeliegenden CoronaBetrVO befristet und bieten so die Gelegenheit, die Entwicklung sorgfältig zu beobachten und auf der Grundlage des dann aktuellen Infektionsgeschehens neu zu bewerten.“

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes ist mit einer Prognose etwas konkreter. So heißt es von dort:

„Grundsätzlich gilt: Die Reglungen der CoronaschutzVO und der CoronabetreuungsVO des Landes NRW sind Ergebnis einer komplexen Abwägung hinsichtlich einer Gesamtschutzstrategie für die Bevölkerung. Dabei spielt gerade das Wohl der Kinder und Jugendlichen eine wichtige Rolle.

Hinsichtlich der Maskenpflicht an Schulen aber auch im Allgemeinen gilt es dabei Folgendes zu beachten: Auch geimpfte Personen können sich infizieren. Sie sind dann zwar selbst trotzdem weitestgehend vor schweren Krankheitsverläufen geschützt, können aber nicht geimpfte Personen anstecken. Solange noch viele Menschen gerade in jüngeren Altersgruppen nicht geimpft sind, ist daher die inzwischen eingeübte Praxis des Maskentragens in „Begegnungsbereichen“ erforderlich. Grundsätzlich gilt: Wir gehen aktuell viele Öffnungsschritte und nehmen damit auch viele erhebliche Grundrechtseingriffe zurück. Um das verantwortlich tun zu können, müssen wir uns aber durch den Fortbestand von Grundregeln vor einer erneuten Ausbreitung der Infektionen und auch möglicher neuer Virusvarianten absichern. Das Maskentragen gehört eindeutig zu diesen Grundregeln und stellt gegenüber der Schließung oder ausschließlich digitalen Bereitstellung von Angeboten eindeutig das mildere Mittel dar.

Hinsichtlich des Negativtests gilt es Folgendes zu beachten: Die Testungen sind nur ein Baustein in einer Gesamtschutzstrategie mit Abstands-, Maskenpflichten und weiteren Hygienemaßnahmen. Dabei wird eine erhebliche Schutzwirkung auch gesamtgesellschaftlich durch die hohe Testzahl in NRW – auch an den Schulen – erreicht. Es muss aber jedem klar sein, dass ein Schnelltest nie die Sicherheit gibt wie z.B. ein PCR-Test. Das gilt allein schon deshalb, weil die Sicherheit während der Zeitspanne der Nutzbarkeit des Negativtestes wegen möglicherweise zwischenzeitlich ausgebrochener Infektionen nicht garantiert werden kann.“ (Zitatende)

Eine Ungleichbehandlung zu anderen Lebensbereichen sowie eine besondere Belastung oder gar gesundheitliche Gefährdung für Kinder durch ein nun wieder täglich stundenlanges Maskentragen, selbst beim Sportunterricht, auf dem Pausenhof und bei steigenden Temperaturen, scheint man behördlicherseits nicht zu befürchten oder im Kampf gegen Corona zumindest in Kauf zu nehmen. Wie groß die „Freude“ und „Dankbarkeit“ der Schulkinder darüber ist, wird sich wohl erst zeigen, sobald das „Strahlen im Gesicht“ der Kinder auch wieder sichtbar ist.

In Sachsen könnte dies schon bald der Fall sein. So ist man dort offensichtlich anderer Auffassung als in Nordrhein-Westfalen und prüft bereits die Aufhebung der Maskenpflicht an Schulen und Kindertagesstätten, wie der MDR kürzlich berichtete.

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